Prävention von Nadelstichverletzungen
Stand: 03/2023

BE Prävention von Nadelstichverletzungen

„Eine Nadelstichverletzung (NSV) ist jede Stich-, Schnitt- und Kratzverletzung der Haut durch stechende oder schneidende Instrumente, die durch Patientenmaterial verunreinigt sind – unabhängig davon, ob die Wunde blutet oder nicht. NSV können durch alle benutzten medizinischen Instrumente, die die Haut penetrieren können, wie Nadeln, Lanzetten, Kanülen, Skalpelle, chirurgische Drähte, verursacht werden“ (Ziffer 2.8, TRBA 250).

Sie zählen zu den häufigsten Arbeitsunfällen im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege und stellen für Betroffene eine ernstzunehmende Gefährdung dar. Bei NSV können verschiedenste infektiöse Erreger übertragen werden. Besonders gefährlich sind vor allem das humane Immundefizienz-Virus (HIV) sowie das Hepatitisvirus B (HBV) und das Hepatitisvirus C (HCV).

Beim Umgang mit benutzten medizinischen Instrumenten und Geräten sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten minimieren. Dabei ist ein integrierter Ansatz unter Ausschöpfung aller technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen notwendig. Die Maßnahmen schließen Fragen der Arbeitsorganisation und die Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins sowie ein Verfahren für die Erfassung von NSV und die Durchführung von Folgemaßnahmen mit ein.

Wenn möglich sind Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel auszuwählen, die den Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente überflüssig machen. Dies sind z. B. nadelfreie Infusionssysteme mit Rückschlagventil zur Konnektion mit Venenzugängen für das Zuspritzen von Medikamenten und für die Blutentnahme oder Kunststoffkanülen für nadelfreies Aufziehen von Körperflüssigkeiten.

Ist der Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente notwendig, sind Arbeitsgeräte mit Sicherheitsmechanismen (im Folgenden „Sicherheitsgeräte“) zu verwenden, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht. Der Arbeitgeber hat fachlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl einzusetzen, um Stich- und Schnittverletzungen, z. B. durch Fehlbedienung aufgrund von Hektik, zu vermeiden.

Weiterhin sind Schutzmaßnahmen entsprechend der in den folgenden Absätzen beschriebenen Kriterien festzulegen.

Sicherheitsgeräte sind bei folgenden Tätigkeiten aufgrund erhöhter Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr einzusetzen:

  • Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind,
  • Behandlung fremdgefährdender Patienten,
  • Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme,
  • Tätigkeiten in Krankenhäusern bzw. -stationen im Justizvollzug,
  • Blutentnahmen,
  • sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten,
  • Legen von Gefäßzugängen.

Bei allen sonstigen Tätigkeiten hat der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung das Unfallrisiko und das Infektionsrisiko zu bewerten und angemessene Maßnahmen zu treffen. Es ist zu vermeiden, in einem Arbeitsbereich für vergleichbare Tätigkeiten sowohl Sicherheitsgeräte als auch herkömmliche Instrumente einzusetzen. Dies könnte zu Fehlbedienungen führen.

Sicherheitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen müssen folgende Eigenschaften erfüllen:


  • Sie dürfen weder Patienten noch Beschäftigte gefährden.
  • Sie müssen einfach und anwendungsorientiert zu benutzen sein.
  • Der Sicherheitsmechanismus ist Bestandteil des Systems und kompatibel mit anderem Zubehör.
  • Die Aktivierung des Sicherheitsmechanismus muss
    • selbstauslösend sein oder einhändig erfolgen können,
    • sofort nach Gebrauch möglich sein,
    • einen erneuten Gebrauch ausschließen und
    • durch ein deutliches Signal (fühlbar, sichtbar oder hörbar) gekennzeichnet sein.

Die Auswahl der Sicherheitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten.

Dabei hat der Arbeitgeber folgende Vorgehensweise zu berücksichtigen:

Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Sicherheitsgeräte richtig anwenden können. Dazu ist es notwendig, über die Sicherheitsgeräte zu informieren und deren Handhabung in der praktischen Anwendung zu vermitteln.

Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu überprüfen. Dazu gehört auch ein Verfahren zur lückenlosen Erfassung und Analyse von NSV, um technische und organisatorische Unfallursachen erkennen und eine Abhilfe vornehmen zu können (TRBA 250, Anhang 6 Beispiel für einen „Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung“).

Gebrauchte Kanülen dürfen nicht in die Kanülenabdeckung (Schutzkappe) zurückgesteckt werden (Recappingverbot). Sie dürfen auch nicht verbogen oder abgeknickt werden, es sei denn, diese Manipulation dient der Aktivierung einer integrierten Schutzvorrichtung. Der Sicherheitsmechanismus darf nicht durch Manipulationen außer Kraft gesetzt werden.

Gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente einschließlich derer mit Sicherheitsmechanismus sind unmittelbar nach Gebrauch durch den Anwender in Abfallbehältnissen zu sammeln. Die Abfallbehältnisse müssen den Abfall sicher umschließen. Dabei sind die Behälter so nah wie möglich am Verwendungsort der spitzen, scharfen oder zerbrechlichen medizinischen Instrumente aufzustellen. Sie dürfen nicht umgefüllt werden.


Die Abfallbehältnisse müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Sie sind fest verschließbare Einwegbehältnisse.
  • Sie geben den Inhalt, z. B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei. 
  • Sie sind durchdringfest.
  • Ihre Beschaffenheit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.
  • Behältergröße und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.
  • Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.
  • Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen (Farbe, Form, Beschriftung).
  • Die Abfallbehältnisse sind auf die Entsorgungskonzeption und auf die verwendeten Spritzensysteme (Abstreifvorrichtung für verschiedene Kanülenanschlüsse) abgestimmt.
  • Ihre maximale Füllmenge ist angegeben, ihr Füllgrad ist erkennbar.

Gefüllte Abfallbehältnisse sind sicher zu entsorgen.

Weitere Informationen zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen finden Sie hier.

Wichtig ist auch zu wissen, dass das Tragen doppelter medizinischer Schutzhandschuhe eine statistische Verminderung der potentiellen Blutkontakte um mehr als 80 % bewirkt.

Verhalten nach Nadelstichverletzungen 


Der Arbeitgeber hat gemäß § 13 BioStoffV vor Aufnahme einer Tätigkeit die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, die bei Unfällen notwendig sind, um die Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und anderer Personen zu minimieren.

Für Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten durch Stich- und Schnittverletzungen an benutzten spitzen und scharfen medizinischen Instrumenten oder durch sonstigen Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere Schleimhautkontakt, gefährdet sind, müssen Maßnahmen nach Nadelstichverletzungen oder entsprechenden Kontakten zur Abwendung und Eingrenzung einer Infektion festgelegt werden. Die Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem Betriebsarzt oder einer anderen fachlich geeigneten Person festzulegen.

Zu den durchzuführenden Maßnahmen gehören insbesondere:

  • Unmittelbare Durchführung lokaler Sofortmaßnahmen (Desinfektion, Dekontamination).
  • Recherchen zur Infektiosität des Indexpatienten, wofür die Zustimmung der Betroffenen erforderlich ist.
  • Benennung einer Stelle, die im Falle einer HIV-, HBV- und HCV-Exposition Maßnahmen der Prophylaxe (z. B. Postexpositionsprophylaxe (PEP)) festlegt und durchführt.
  • Erhebung des Serostatus des Beschäftigten bei einer möglichen HIV-, HBV- oder HCV-Exposition (serologische Kontrolle) zur Erfassung einer Infektion.
  • Festlegung entsprechender Verfahren, falls bei Unfällen mit einer Gefährdung durch andere Biostoffe gerechnet werden muss.

Die Beschäftigten sind zu den festgelegten Maßnahmen zu unterweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass jedes Unfallereignis zu melden ist und wie nach dem Unfall zu verfahren ist. Bei Erfordernis einer serologischen Kontrolle bzw. PEP ist die entsprechende Stelle unmittelbar nach dem Unfall aufzusuchen. Eine geeignete Stelle ist insbesondere der Durchgangsarzt. Die Benennung eines in der Nähe befindlichen Durchgangsarztes wird empfohlen.

Der Arbeitgeber hat ein innerbetriebliches Verfahren zur lückenlosen Erfassung von Unfällen zu etablieren. Insbesondere sind alle Nadelstichverletzungen und sonstigen Haut- oder Schleimhautkontakte zu potenziell infektiösem Material zu dokumentieren und der vom Arbeitgeber benannten Stelle zu melden.

Diese Daten sind nach § 11 Absatz 5 BioStoffV unter der Fragestellung technischer oder organisatorischer Unfallursachen auszuwerten, und Abhilfemaßnahmen sind festzulegen.

Die Beschäftigten und ihre Vertretungen sind über die Ergebnisse zu informieren. Hierbei sind individuelle Schuldzuweisungen zu vermeiden.

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