Fußböden
Stand: 03/2023

BE Fußböden

Stolper-, Sturz- und Rutschgefahren sind nicht nur für Bewohnerinnen und Bewohner eine weitverbreitete und gefährliche Unfallquelle, sondern auch auf Seiten der Beschäftigten gehören diese zu den häufigsten Ursachen für Arbeitsunfälle. Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk enthält dazu eine Vielzahl von Hinweisen.

Die Beschaffenheit des Bodens spielt bei der Vermeidung von Rutschunfällen die wohl größte Rolle. Ein passend ausgewählter und richtig gestalteter Boden kann auch bei unterschiedlich stark rutschhemmendem Schuhwerk und bei Verunreinigungen oder Nässe noch eine ausreichende Rutschhemmung bieten.

In den Zimmern von Bewohnern und Bewohnerinnen sollten über die allgemeinen Anforderungen hinaus folgende Punkte berücksichtigt werden:

Im Patientenzimmer muss die Bewertungsgruppe der Rutschgefahr R 9 entsprechen. Für den Bereich der Patiententoilette sind Bodenbeläge der Bewertungsgruppe R 10 zu verlegen. Befindet sich im angrenzenden Sanitärbereich zum Patientenzimmer eine Toilette und eine Dusche, ist ein Bodenbelag der Bewertungsgruppe B erforderlich, da es sich hier um einen „nassbelasteten Barfußbereich“ gemäß der DGUV Information 207-006 handelt.

Dabei ist zu beachten, dass auch bei Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen die rutschhemmende Eigenschaft des Bodenbelags erhalten bleibt. In diesem Zusammenhang sind die Pflegehinweise der Bodenbelagshersteller zu beachten.

Bodenbeläge sollten für Rollstuhl-, Lifter-, Transportwagen- und Bettrollen geeignet sein. Insbesondere beim Schieben von Krankenbetten und Transportwagen kommt es bei ungeeigneten Bodenbelägen zur Erhöhung des Rollwiderstands und somit zu unnötigen Belastungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Eine Besonderheit in Pflegeeinrichtungen stellt das Thema Teppich dar. Teppiche können auf verschiedene Arten zur Gefahrquelle werden:

  • Teppiche stellen per se Stolperfallen dar. Das gilt insbesondere, wenn verschiedene Teppiche übereinander liegen. Durch die Höhenunterschiede kann der Fuß hängenbleiben, gleichzeitig können sich Teppiche wellen und dadurch Stolperfallen bilden.
  • Teppiche können wegrutschen und dadurch Sturzunfälle provozieren.
  • Über die Stolpergefahr hinaus erschweren sie das Schieben von Rollstühlen, Betten, Transportwagen und anderen rollbaren Gegenständen und belasten damit zusätzlich die Beschäftigten.
  • Teppiche sind schwerer zu reinigen und damit aus hygienischer Sicht problematisch.

Das alles würde für ein Verbot aus Sicht der Unfallprävention für Beschäftigte und Bewohnerinnen und Bewohner sprechen. Dagegen sprechen wiederum das Wohlbefinden und der Anspruch auf Selbstbestimmung der Bewohner. Darüber hinaus können individuelle Heimverträge, aber auch die Wohn- und Teilhabegesetze der Länder die Möglichkeit zur individuellen Ausgestaltung der eigenen Wohnumgebung regeln. Deshalb ist es nötig, die Gefährdung durch geeignete Maßnahmen wie dem Fixieren von Teppichen und Teppichkanten oder dem Unterlegen von Gummimatten zu minimieren.

Hinweis: Nähere Informationen zum Thema Fußböden finden Sie im zugehörigen Kapitel bei den bereichsübergreifenden Themen.

Hinweis:
Ein Teil des vorstehenden Textes ist auszugsweise der Ziffer 5 der DGUV-Information 207-016 „Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes“ (Stand: April 2016) entnommen.

Webcode: w4

Wir setzen Cookies ein, um diese Webseite zu verbessern und zu analysieren. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort können Sie der Verwendung der Cookies auch widersprechen.