Bei vielen Tätigkeiten im Gesundheitsdienst gibt es spezielle Gefährdungen, die das Tragen von geeigneter Arbeitskleidung und in besonderen Fällen auch Schutzkleidung erforderlich machen. Darüber hinaus werden Pflegekräfte durch das Tragen von Arbeitskleidung von den Bewohnern eindeutig erkannt.
Damit Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden können, werden hohe Anforderungen an Hygiene und Praxistauglichkeit gestellt. Das betrifft sowohl die Kleidung als auch das Schuhwerk. Ungeeignete Arbeitskleidung und falsche Reinigungsverfahren können Infektionen begünstigen oder Belastungen erhöhen.
Bei Tätigkeiten ohne Infektionsgefahr ist normale Arbeitskleidung ausreichend, in besonderen Fällen muss Schutzkleidung eingesetzt werden.
Normale Arbeitskleidung muss wasch- und desinfizierbar sein und ist gemäß den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) aus Baumwoll- oder Baumwollmischgewebe in hellen Farben - und kurzärmelig - auszuwählen. Arbeitskleidung darf nur in der Einrichtung beziehungsweise bei der ambulanten Pflege und auf dem Weg dorthin getragen werden. Sie muss regelmäßig nach zwei Tagen, gegebenenfalls häufiger, gewechselt werden - bei Kontamination sofort. Die im Dienst getragene Kleidung sollte am besten generell in der Einrichtung oder von einem Dienstleister gereinigt werden. Zum Waschen mit nach Hause nehmen dürfen Beschäftigte nach den Vorgaben der DGKH nur private Arbeitskleidung, die nicht kontaminiert ist. Unternehmen, die bei der Arbeitskleidung in puncto Hygiene sichergehen wollen, stellen diese als Dienstkleidung in ausreichender Zahl zur Verfügung und organisieren die hygienische Reinigung.
Bewegungsfreiheit ist wichtig, um beim Bewegen pflegebedürftiger Menschen bequem in Schritt- oder Grätschstellung agieren zu können. Die Konfektionsgröße wählt man besser eine Nummer größer als bei der Freizeitkleidung.
Schutzkleidung soll die Beschäftigten vor Infektionen schützen und muss dann getragen werden, wenn bei einer Tätigkeit mit einer Kontamination der Arbeitskleidung zu rechnen ist, zum Beispiel bei der Intimpflege, beim Pflegen von Personen mit Inkontinenz oder nässenden Wunden. Sie gehört zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA), die die Einrichtungen ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen müssen.
Schutzschürzen sollen die Arbeitskleidung vor Verunreinigungen schützen. Es gibt wiederverwendbare Schürzen und Einwegschürzen. Eine Schürze sollte unbedingt flüssigkeitsdicht sein, vom Oberkörper bis über die Knie reichen und dabei die Arbeitskleidung vollständig bedecken. Bei wiederverwendbaren Schürzen müssen die Reinigungshinweise des Herstellers beachtet werden. Die Schutzkleidung muss bei jedem Pflegebedürftigen aus hygienischen Gründen gewechselt werden. Einwegmaterial ist deshalb zu bevorzugen.
Es besteht immer die Möglichkeit, dass die Arbeitskleidung nicht vollständig von der Schutzkleidung bedeckt wird oder die Arbeitskleidung beim Ausziehen der Schutzkleidung verunreinigt wird. Dann bekommt die Arbeitskleidung den Charakter einer Schutzkleidung und ist auch so zu behandeln.
Generell gilt, dass kontaminierte Arbeitskleidung oder Schutzkleidung nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden darf. Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungs-verfahren, wie sie die Biostoffverordnung fordert, sind mit einer Haushaltswaschmaschine nicht zu erreichen. Eine Keimverschleppung in den Privathaushaltes ist unter allen Umständen zu vermeiden.
Getragene Schutzkleidung und potenziell kontaminierte Arbeitskleidung ist von der Privatkleidung getrennt aufzubewahren. Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit kontaminierter Arbeitskleidung oder Schutzkleidung betreten werden. Hierbei ist es unerheblich, ob konkret ein Nachweis von Krankheitserregern vorliegt oder Verunreinigungen sichtbar sind. Entscheidend ist ein Kontakt mit biologischem Material (z.B. Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe), das als potenziell infektiös anzusehen ist. Dabei muss eine Kontamination nicht unbedingt mit bloßem Auge erkennbar sein.
Das Schutzziel der Infektionsvermeidung betrifft nicht nur die Pflegekräfte, sondern natürlich auch die pflegebedürftigen Bewohner.
Der Arbeitgeber hat auf dieser Basis in Arbeitsanweisungen Festlegungen zum Umgang mit Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung sowie zu den erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene und Desinfektion zu treffen.
Sichere Arbeitsschuhe in Pflegeberufen sind vorn geschlossen und hinten mit einer geschlossenen, festen Fersenkappe versehen. Sie haben eine gut profilierte, großflächige Auftrittsohle und lassen sich in der Spannweite regulieren. Die Schuhe haben eine leichte Dämpfung im Fersenbereich, eine weiche Innensohle und einen flachen Absatz. Außerdem bestehen sie aus wasserabweisendem, strapazierfähigem und pflegeleichtem Material. In Bereichen mit besonderen Hygieneanforderungen gelten gegebenenfalls weitere Materialvorgaben.
Die Anforderungen an das Schuhwerk ergeben sich aus der Geährdungsbeurteilung. Das Schuhwerk muss nur bei besonderen Anforderungen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, vom Arbeitgeber beschafft und finanziert werden. So sind z.B. bei der Gefahr von Fußverletzungen durch äußere Einwirkungen (Stoßen, Einklemmen, etc.). geeignete Sicherheitsschuhe/Schutzschuhe zu tragen. Besteht die Gefahr der Durchnässung sind flüssigkeitsdichte Schuhe oder Überschuhe zu tragen, die für Nassbereiche geeignet sind.
Betriebe müssen nach dem Arbeitsschutzgesetz die Sicherheit am Arbeitsplatz fördern. Das beinhaltet, dass sie den Beschäftigten vermitteln, welche Schuhe in welchen Tätigkeitsgebieten geeignet sind und warum. Aber auch die Mitarbeitenden müssen sich sicherheitsgerecht verhalten - dazu gehört auch das Tragen geeigneter Schuhe. Unternehmen können bewusst die Sicherheit und Gesundheit fördern, indem sie eine Vorauswahl geeigneter Schuhe treffen und Zuschüsse gewähren.