Persönliche Schutzausrüstung
Stand: 03/2023

BE Persönliche Schutzausrüstung

Bei vielen Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen gibt es spezielle Gefährdungen, die das Tragen von geeigneter Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erforderlich machen.

Geeignete Arbeitskleidung dient der Umsetzung der Hygieneanforderungen und ist ein wichtiger Faktor für das Wohlbefinden der Pflegekräfte.

Richtige Arbeitsschuhe etwa bewahren vor Fußverletzungen. Auch für Sturz- und Stolperunfälle ist häufig ungeeignetes Schuhwerk verantwortlich.

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) dient in erster Linie dem Schutz der Beschäftigten. Sie kann aber auch einen Beitrag zum Schutz der Bewohner vor Infektionsgefahren leisten, etwa durch die Vermeidung der Keimverschleppung und -übertragung durch den fachgerechten Einsatz von medizinischen Einmalhandschuhen unter Beachtung der Händehygiene.

Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören (§29 (1) DGUV Vorschrift 1).

Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden (§30 (2) DGUV Vorschrift 1)

Die PSA ist auf der Grundlage des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen. In den Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutzgesetz sowie im untergesetzlichen Regelwerk werden die Anforderungen an die Auswahl, Eignung und Bereitstellung von PSA noch einmal konkretisiert. So hat der Arbeitgeber nach § 8 Absatz 4 Nummer 4 BioStoffV zusätzlich Persönliche Schutzausrüstung (PSA), einschließlich Schutzkleidung, gemäß den Nummern 4.2.7 bis 4.2.10 der TRBA 250 in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen, wenn bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefährdung durch Infektionserreger auszuschließen oder hinreichend zu verringern.

Die Schutzkleidung in Pflegeeinrichtungen soll den Kontakt mit potenziell infektiösen Körperflüssigkeiten oder Ausscheidungen verhindern. Diese Funktion kann sie nur erfüllen, wenn sie geschlossen über der Arbeitskleidung getragen wird und diese an allen Stellen bedeckt, die tätigkeitsbedingt kontaminiert werden können. Bei der Körperpflege am Bett z. B. eignen sich auch Überwürfe oder Schürzen aus flüssigkeitsdichtem Material über kurzärmeliger Kleidung.

Die Schutzkleidung muss bei jedem Bewohner aus hygienischen Gründen gewechselt werden. Einwegmaterial ist zu bevorzugen.

Wird bei Tätigkeiten, bei denen nach Gefährdungsbeurteilung keine Schutzkleidung zu tragen ist, dennoch die Arbeitskleidung kontaminiert, ist sie zu wechseln und vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu desinfizieren und zu reinigen.

Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden. Getragene Schutzkleidung ist von anderer Kleidung getrennt aufzubewahren. Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit Schutzkleidung oder kontaminierter Arbeitskleidung betreten werden.


Schutzhandschuhe sind u. a. bei Tätigkeiten erforderlich, bei denen ein Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen oder hautschädigenden Stoffen möglich ist. Auch bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ist das Tragen von Schutzhandschuhen notwendig. Bei der Auswahl der Schutzhandschuhe sind Verwendungszweck und Größe zu berücksichtigen.

Für Tätigkeiten, bei denen mit einem Kontakt der Hände zu potenziell infektiösem Material gerechnet werden muss, gelten als geeignete Handschuhe

  • flüssigkeitsdichte, ungepuderte und allergenarme medizinische Handschuhe mit einem Qualitätskriterium AQL (Accepted Quality Level) von ≤ 1,5 bei möglichem Kontakt zu Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen;
  • flüssigkeitsdichte, ungepuderte, allergenarme und zusätzlich reinigungs- bzw. desinfektionsmittelbeständige Schutzhandschuhe mit verlängertem Schaft zum Umstülpen bei Reinigungs-und Desinfektionsarbeiten, damit das Zurücklaufen der kontaminierten Reinigungsflüssigkeit unter den Handschuh verhindert wird.

Das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen während eines erheblichen Teils der Arbeitszeit kann zu erheblichen Hautbelastungen führen. Hinweise zu Hautschutz und -pflege im Gesundheitsdienst finden sich unter Nummer 4.1.3 der TRBA 250 sowie der Themenseite der BGW.

Augen- oder Gesichtsschutz sind erforderlich, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser, oder potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten oder dem Verspritzen von Gefahrstoffen zu rechnen ist und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein bei z. B.:

  • Anlage, Pflege und Entfernen von Verweilkathetern
  • Tätigkeiten an, Bewohnern die husten bzw. spucken, insbesondere bei bekanntem Infektionsstatus 
  • Absaugen von Trachealsekret
  • Ansetzen einer Anwendungslösung aus einem Desinfektionsmittelkonzentrat
  • Austausch von Desinfektionsmittelkanistern bei Dosiergeräten

Als Augen- bzw. Gesichtsschutz sind z. B. geeignet

  • Bügelbrille mit Seitenschutz, ggf. mit Korrekturgläsern,
  • Überbrille,
  • Korbbrille,
  • Visier, Gesichtsschutzschild.

Je nach den Expositionsbedingungen kann ggf. ein zusätzliches Tragen von Atemschutz, z. B. FFP2-Maske, etwa beim Freisetzen von infektionserregerhaltigen Aerosolen, notwendig sein.

Atemschutz dient in Pflegeeinrichtungen insbesondere der Minimierung der Gefährdung durch luftübertragbare Krankheitserreger.  

Hierfür geeignet sind insbesondere filtrierende Halbmasken (FFP-Masken, DIN EN 149), durch die eine Reduktion infektiöser Aerosole um bis zu 92% (FFP2) respektive 98% (FFP3) erreicht werden kann.

Entscheidend für die Wirksamkeit der Maske ist neben den Filtereigenschaften vor allem der Dichtsitz der Maske. Die angegebenen Werte der Reduktion gelten nur für einen optimalen Sitz, der nur durch sorgfältiges, korrektes Aufsetzen erreicht wird. In der Regel stellt das Tragen einer gut angepassten FFP2-Maske einen geeigneten Schutz vor infektiösen Aerosolen, einschließlich Viren dar, da davon ausgegangen werden kann, dass diese an kleinste Tröpfchen oder Tröpfchenkerne gebunden sind.

Sind Bewohner mit luftübertragbaren Krankheitserregern infiziert und müssen Tätigkeiten an diesen Patienten bzw. in deren Nähe ausgeführt werden, sind mindestens FFP2-Masken zu tragen. Darüber hinaus gelten für die Anwendung von Atemschutz zum Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen die Bestimmungen der Nummer 4.2.10 der TRBA 250.

Hinweis: Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS, DIN EN 14683) ist kein Atemschutz und kann nicht vor dem Einatmen von Aerosolen schützen, aber er ist ein wirksamer Schutz vor Berührung von Mund und Nase mit kontaminierten Händen. Werden Tätigkeiten an Bewohnern die an luftübertragbaren Krankheiten erkrankt sind, ausgeführt und trägt der Bewohner einen MNS, reicht für den Behandler das gleichzeitige Tragen eines MNS als geeignete Hygienemaßnahme in der Regel aus. Dies gilt nicht, wenn der Erreger der Risikogruppe 3 zugeordnet ist.

Aktueller Hinweis: Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin  (BAuA) zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 finden Sie hier.

Der vorstehende Text basiert in Teilen auf der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

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