Türen
Stand: 03/2023

BE Türen

Die Türen im Bewohnerzimmer müssen in erster Linie leicht zu öffnen sein – auch von einem Rollstuhl aus. Dabei dürfen Sie niemanden durch Anstoßen oder Quetschen verletzen. Dazu sollten sie breit, groß genug und schwellenfrei sein, damit auch Rollstühle und breitere Pflegebetten bequem hindurch passen.

Bauliche Aspekte

Türen müssen so eingebaut und angeordnet sein, dass vorbeilaufende Personen durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.

Diese Gefährdung besteht in erster Linie bei Türen an der Längsseite von Fluren, weniger bei Türen an Flurenden. Deshalb sollten die erstgenannten Türen so eingebaut sein, dass sie in die Räume zur nahe gelegenen Wand hin aufschlagen.

Die Gefährdung kann auch vermieden werden, wenn die Türen zurückversetzt in Nischen angeordnet sind und die nach außen aufschlagenden Türflügel nicht in den Fluchtweg hineinragen. Diese Lösung bietet den Vorteil, dass die Räume in einer Gefahrensituation schneller verlassen werden können, da die Türen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Türen müssen so angeordnet werden, dass das Gegeneinanderschlagen von Türflügeln vermieden wird. Der Bereich hinter aufschlagenden Türen muss frei bleiben und darf nicht für Einrichtungsgegenstände genutzt werden. Notwendige Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ist im Brandschutzkonzept eine Rettung in Betten vorgesehen, müssen die Flure mindestens 2,25 m breit sein. Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einbauten oder offen stehende Türen nicht eingeengt werden.

Großflächig verglaste Türen und Ganzglastüren müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.

Türmaße

Orientierungsgrundlage für die Maße von Türen in Bewohnerzimmern von Pflegeeinrichtungen ist die DIN 18040-2:2011-9, „Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlagen, Teil 2: Wohnungen“.

Diese fordert eine lichte Breite der Tür von mindestens 90 cm und eine lichte Höhe von mindestens 205 cm Höhe. Allerdings müssen laut Heimmindestbauverordnung die Türen so breit sein, dass durch sie bettlägerige Personen transportiert werden können. Das erfordert eine Abstimmung mit den verwendeten Pflegebettmodellen, wobei die meisten eine Mindestbreite von 90 cm aufweisen und damit eine breitere Türöffnung benötigen.

Auch in Bezug auf adipöse Bewohnerinnen und Bewohner, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, kann es notwendig sein, eine größere Türbreite vorzusehen (aufgrund der Maße des Hilfsmittels).

Barrierefreiheit

Damit Türen problemlos im Sinne der Barrierefreiheit genutzt werden können, müssen die Türgriffe in einer Höhe von 85 bis 90 cm angebracht sein. In bestehenden Gebäuden beträgt die Griffhöhe jedoch meist 105 cm über OFF (Oberfläche Fertigfußboden). Mithilfe eines Spezialbeschlages, bei dem die Anordnung von Griff und Schließzylinder getauscht wird, kann ohne weitere bauliche Veränderungen am Türmechanismus die Griffhöhe von ca. 85 cm erreicht werden. Der Griff befindet sich dann unten und der Schließzylinder ist oben angeordnet (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1: Spezialbeschlag zum Anpassen der Griffhöhe

Griffe und andere Einrichtungen für die Handbetätigung von Türen dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Tür oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Die Bedienteile müssen vom Fußboden aus erreichbar sein und sollten von der Gegenschließkante mindestens einen Abstand von 25 mm haben.

Auffindbarkeit und Erkennbarkeit von Türen und deren Funktion müssen auch für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen, kognitiv eingeschränkten Menschen oder bei ungenügender Beleuchtung möglich sein.

 

Dies wird z. B. erreicht durch

  • kontrastreiche Gestaltung, z. B. helle Wand/dunkle Zarge, heller Flügel/dunkle Hauptschließkante und Beschlag;
  • zum Bodenbelag kontrastierende Ausführung;
  • die Vermeidung von Spiegelungen und Blendungen.

Großflächig verglaste Türen und Ganzglastüren müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.

Badezimmertüren

Die Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleideräumen dürfen nicht nach innen schlagen.

Für Badezimmertüren rollstuhlgeeigneter Bäder gelten nach DIN 18040-2 ergänzend folgende Regeln:

Sie müssen im Notfall immer von außen zu öffnen sein.

  • Die Tür muss nach außen aufgehen, damit eine im Bad gestürzte Person das Öffnen sonst behindern könnte.
  • Der Türbeschlag muss von außen leicht zu öffnen sein.
  • Die Innenseite muss nässeabweisend beschichtet werden.
  • Zur Unterstützung der Lüftung ist eine mechanische Abluft hilfreich, auch wenn ein Fenster vorhanden ist.

Quellen

Webcode: w7

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