Grundpflege
Stand: 03/2023

BE Grundpflege

Zur Grundpflege gehören die Durchführung und die Hilfestellung bei folgenden Tätigkeiten:

  1. Körperpflege (waschen, duschen, baden, Zahnpflege, kämmen und rasieren)
  2. Nahrungsaufnahme (mundgerechte Zubereitung oder Aufnahme von Nahrung)
  3. Mobilisation (aufstehen und zu-Bett-gehen, an- und auskleiden, gehen, stehen, Treppen steigen)
  4. Ausscheidung (Darm- oder Blasenentleerung)

Durch diese Tätigkeiten kann es bei den Beschäftigten zu gesundheitlichen Belastungen (Rückenbelastung, Hautbelastung, Infektionsgefahr, psychische Belastungen) bis hin zu Erkrankungen kommen. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.

Ausführliche Hinweise zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zu Gefährdungen in Pflegeeinrichtungen werden z. B. in der Information „Gefährdungsbeurteilung in der Pflege“ (Reihe BGWcheck, Bestellnr. BGW 04-05-110) und in der DGUV Information 207-019 "Gesundheitsdienst" gegeben.

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