Medikamentengabe (Einreibungen)
Stand: 03/2023

BE Medikamentengabe (Einreibungen)

Medikamente helfen, Patienten zu heilen, Schmerzen zu lindern oder die Verschlimmerung einer Erkrankung zu vermeiden. Aber Medikamente und ihre Wirkstoffe können auch Nebenwirkungen haben, miteinander in unerwünschter Weise in Wechselwirkung treten oder bei wiederholter Anwendung an Wirksamkeit verlieren.

Diese unerwünschten Eigenschaften sind für Patienten das kleinere Übel und müssen zugunsten des therapeutischen Nutzens in Kauf genommen werden. Die Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen aber, die Medikamente verabreichen, müssen vor diesen Risiken geschützt werden.

Besonders gefährlich sind Medikamente mit krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden und fruchtbarkeitsschädigenden (KMR-)Eigenschaften. Dies können beispielsweise Steroidhormone, Zytostatika oder Virustatika sein. Diese kommen in Pflegeinrichtungen aber seltener vor als in Krankenhäusern und werden hier erfahrungsgemäß in Tablettenform verabreicht. Tabletten mit KMR-Eigenschaften sollten nach Möglichkeit weder geteilt noch gemörsert werden. Ist das Teilen dieser Tabletten erforderlich, sollte diese Tätigkeit auf die beliefernde Apotheke übertragen werden.

Da Arzneimittel nicht der allgemeinen Kennzeichnungspflicht für Gefahrstoffe unterliegen, ist das Risiko nicht unmittelbar erkennbar. Daher muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob die eingesetzten Medikamente KMR-Eigenschaften besitzen. In diesem Fall sind spezielle Schutzmaßnahmen erforderlich.

Aber auch darüber hinaus bestehen Risiken. So können Beschäftigte etwa Allergien gegen bestimmte Medikamente entwickeln.

Aufgrund dieser Gefahren ist die Exposition gegenüber Medikamenten grundsätzlich möglichst gering zu halten.

Darreichungsformen, bei denen eine Exposition der Beschäftigten möglich ist, sind beispielsweise:

  • Nicht überzogene Tabletten, Granulate, Pulver
  • Tropfen
  • Inhalationslösungen, Sprays
  • Injektions- und Infusionslösungen
  • Salben und Lösungen zum Einreiben

Tätigkeiten mit erhöhtem Expositionsrisiko sind etwa:

  • Teilen und Mörsern von Tabletten
  • Vorbereiten und Verabreichen von Infusionen
  • Wechseln, Entlüften, Entfernen von Infusionssystemen
  • Auftragen von Arzneimitteln zur äußeren Anwendung
  • Anwendung und Verabreichung von Inhalaten

Schutzmaßnahmen

Beim Umgang mit Medikamenten sollten grundsätzlich direkter Hautkontakt sowie die Entstehung von Stäuben und Aerosolen vermieden werden. Dies kann z. B. erreicht werden durch:

  • das Tragen von Schutzhandschuhen beim Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten sowie beim Reinigen von Gefäßen und Hilfsmitteln
  • die Verwendung von Hilfsmitteln wie Spatel, Pinsel und Applikatoren
  • die Benutzung geschlossener Tablettenteiler und Mörser
  • das Entlüften von Spritzen in einen Tupfer
  • die Verwendung von Druckentlastungssystemen mit Aerosolfilter

Bei längeren Tragezeiten von Schutzhandschuhen ist ein ausreichender Hautschutz sicher zu stellen.

Mutterschutz

Im Normalfall ist der Umgang mit Medikamenten für werdende und stillende Mütter möglich, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen (z. B. das Tragen von Schutzhandschuhen) eingehalten werden.

Ausgenommen hiervon sind Medikamente mit KMR-Eigenschaften. Aufgrund der chronisch schädigenden Eigenschaften dürfen werdende und stillende Mütter damit keinen Umgang haben. Problematisch sind auch Patienten, die gerade eine Chemotherapie durchlaufen. Da sämtliche Ausscheidungen dieser Patienten Zytostatika enthalten können, ist der Kontakt unbedingt zu vermeiden.

Nach § 10 Mutterschutzgesetz hat der Arbeitgeber im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes für jede Tätigkeit 


  1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und
  2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich
    1. keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
    2. eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder
    3. eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
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