Unterweisungen
Stand: 03/2023

BÜT Unterweisungen

Unterweisungen sind wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. Damit Beschäftigte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.

Die Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) fordert, dass die Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation, der Komplexität der Schutzmaßnahmen und der Qualifikation der Beschäftigten stehen.

Bedeutung der Unterweisung

Die Unterweisung ist keine zusätzliche, von den Kernaufgaben losgelöste Führungsaufgabe. Vielmehr sollte sie in die Arbeitsplanung und -organisation sowie in bestehende Arbeitsabläufe und Strukturen integriert werden. Beispielsweise kann gleich bei der Pflegeplanung festgelegt und kommuniziert werden, welche Hilfsmittel bei den festgelegten Pflegetätigkeiten zu verwenden sind.

Auch können Mitarbeitergespräche, Teambesprechungen, Arbeitsproben und Pflegevisiten zum Anlass genommen werden, mit den Beschäftigten die notwendigen Schutzmaßnahmen zu besprechen.

Die bei Teambesprechungen und anderen Anlässen verwendeten Protokolle können auch zur Dokumentation der durchgeführten Unterweisung verwendet werden. Auf diese Weise reduziert sich der Durchführungs- und Dokumentationsaufwand für die Unterweisungen erheblich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass alle gefährdend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht werden.

Unterweisungsanlässe

Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit und bei besonderen Anlässen zu unterweisen. Besondere Anlässe können sein:

  • Neueinstellung oder Versetzung,
  • Veränderungen im Aufgabenbereich,
  • Veränderungen in den Arbeitsabläufen,
  • neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe,
  • neue Arbeitsverfahren,
  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,
  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.

Unterweisungsthemen und -inhalte

Die am Arbeitsplatz der Beschäftigten auftretenden Gefährdungen und damit die Unterweisungsthemen ergeben sich unmittelbar aus der Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz bzw. die jeweilige Tätigkeit.

Wichtige Unterweisungsthemen in Pflegeeinrichtungen sind etwa:


  • Verhaltensregeln bei Unfällen
  • Vorbeugender Brandschutz, Verhalten im Brandfall
  • Hautschutz, Hautpflege, Tragen von Handschuhen
  • Infektionsgefährdung und -prophylaxe, Möglichkeiten der Immunisierung
  • Einsatz von Hilfsmitteln zum Bewegen und Lagern der Patienten
  • Umgang mit Gefahrstoffen und gefährlichen Arzneimitteln (z.B. Desinfektionsmittel)
  • Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln sowie mit Maschinen

Die Unterweisung hat mindestens

  • die konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen,
  • die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
  • die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen,
  • die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln zu umfassen.

Hierfür sind Betriebsanleitungen von einzusetzenden Geräten und Maschinen sowie sonstige Betriebsanweisungen mit einzubeziehen.

Praktische Übungen

Bei Tätigkeiten, die besondere praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten erfordern, sind die Unterweisungen um praktische Übungen zu ergänzen. So muss beispielsweise der Umgang mit Hilfsmitteln zu Transfer und Lagerung von Patientinnen und Patienten praktisch erlernt und geübt werden. Erst wenn sichergestellt ist, dass die Beschäftigten routiniert mit den Hilfsmitteln umgehen können, haben sie das Rüstzeug für rückengerechtes Arbeiten.

Bei komplexeren Themen ist es zu empfehlen, die Unterweisung mit Schulungen oder Fortbildungen zu kombinieren. So können Pflegekräfte etwa im Rahmen der Unterweisung angewiesen werden, kinästhetisch zu arbeiten, nachdem sie einen Kinästhetik-Kurs absolviert und die Technik dort erlernt haben.

Auch beim Brandschutz, dem Umgang mit Gefahrstoffen, bei Infektionsgefährdungen und anderen umfassenden Themen ist eine Kombination von Schulung (Vermittlung von Grundlagen) und Unterweisung (Arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Aspekte, Erteilung der Weisung) sinnvoll.


Umfang der Unterweisung

Bei der Unterweisung sollte ausreichend Wissen vermittelt werden, damit die Beschäftigten die Notwendigkeit der Schutzmaßnahmen einsehen und diese bestimmungsgemäß umsetzen können. Aber: Nicht mehr

Es kommt nicht darauf an, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter den Unterschied zwischen einer Wasser-in-Öl-Emulsion und einer Öl-in-Wasser-Emulsion kennt und versteht. Es reicht zu wissen, wann welche Hautmittel in welcher Weise anzuwenden sind. Überflüssige Informationen können die Beschäftigten verwirren und komplizieren den Vorgang der Unterweisung unnötig.

Für besonders interessierte Beschäftigte kann über die Unterweisung hinaus zusätzliches Informationsmaterial zur Verfügung gestellt oder auf entsprechende Informationsquellen verwiesen werden.

Wiederholung der Unterweisung

Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung regelmäßig (empfohlen wird mindestens eine jährliche Unterweisung) zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Ändern sich Gefährdungen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, sind die Unterweisungsinhalte und die Unterweisungsintervalle anzupassen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z. B. in § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, wo eine halbjährliche Unterweisung gefordert wird.

Unterweisungen sollten auch dann wiederholt werden, wenn ein Beschäftigter sich erkennbar sicherheitswidrig und nicht mehr gemäß der erteilten Weisung verhält. Dadurch lässt der Vorgesetzte erkennen, dass er auf der Einhaltung der Schutzmaßnahmen besteht und auf Fehlverhalten reagiert.

Unterweisung als Führungsaufgabe

Unterweisung ist grundsätzlich eine Führungsaufgabe und die Verpflichtung obliegt dem Unternehmer. Da der Unternehmer, also beispielsweise die Einrichtungsleitung einer Pflegeeinrichtung, diese Aufgabe nicht für alle Beschäftigten selbst wahrnehmen kann, kann diese Unternehmerpflicht auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden (§ 13 ArbSchG).

Der Unterweiser muss den Arbeitsplatz und die Tätigkeiten des Unterwiesenen ebenso kennen wie die Ergebnisse und Schutzmaßnahmen der Gefährdungsbeurteilung. Weiterhin muss er gegenüber dem Unterwiesenen weisungsbefugt sein, um der Unterweisung die erforderliche Verbindlichkeit zu geben. Daher sollte die Unterweisungspflicht vom Unternehmer schriftlich auf die Führungskräfte der einzelnen Arbeitsbereiche übertragen werden. Die Verantwortung für die Durchführung der Unterweisungen bleibt jedoch beim Unternehmer. Das bedeutet, dass er sich von der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben überzeugen muss.

Unterstützer

Führungskräfte sind zwar Fachleute in Bezug auf die Tätigkeiten in ihrer Abteilung, nicht jedoch in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Daher sollten sie sich von der Betriebsärztin/vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Konzeption und Durchführung der Unterweisungen unterstützen lassen. Die Aufgaben und Leistungen dieser beiden Arbeitsschutzexperten sind in den Anhängen 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2 detailliert beschrieben.

In Abhängigkeit vom Unterweisungsthema können auch externe Berater und Fachleute, wie etwa die Feuerwehr, hinzugezogen werden.

Spezielle Unterweisungsthemen

Bei Unterweisungen nach der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung ist nach den Vorgaben dieser Rechtsnormen die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt an der Unterweisung zu beteiligen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.


Besondere Personengruppen

Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beschäftigte in Leiharbeit oder beschäftigte von Fremdfirmen müssen sich im Betrieb und an neuen Arbeitsplätzen erst zurechtfinden. Sie kennen sich nicht aus oder wissen nur wenig über den Arbeitsplatz oder die Arbeitsabläufe im Betrieb. Bei einer Unterweisung müssen daher auch grundlegende Informationen und Verhaltensweisen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz vermittelt werden.

Junge Menschen oder Berufsanfänger können Gefährdungen oft nicht selbst aus eigener Erfahrung erkennen oder abwenden. Zudem ist das Risikobewusstsein mitunter noch nicht sehr ausgeprägt. Dies erfordert besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit bei der Unterweisung.

Stimmen Sie Inhalte, Dauer und Detailtiefe der Unterweisungen auf die jeweilige Zielgruppe ab. Achten Sie auf die Sprache. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die deutsche Sprache kaum oder nur teilweise verstehen, können Dolmetscher, Bilder oder Piktogramme als Unterweisungsmittel helfen. Unterweisungen können auch durch Betriebsanweisungen, durch praktische Vorführungen oder durch Übungen an Arbeitsmitteln vertieft werden.

Arbeitnehmerüberlassung

Nach § 12 (2) Arbeitsschutzgesetz trifft bei einer Arbeitnehmerüberlassung die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher. Dies macht auch Sinn, da der Verleiher die spezifischen Gefährdungen im Unternehmen des Entleiher (also etwa der Pflegeeinrichtung) nicht kennen kann.

Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben davon unberührt.

Erfolg von Unterweisungen

Ziel der Unterweisung ist die sicherheitsgerechte Arbeitsweise der Beschäftigten. Wie bei allen Weisungen wird das Ziel nur erreicht, wenn die Weisung auch befolgt wird. Daher reicht es nicht, die Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass sie sicheres Schuhwerk oder eine Schutzbrille tragen sollen, es muss auch durchgesetzt werden.

Werden die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten, sollte die Ursache hierfür sachlich ermittelt werden. Oftmals steht die erforderliche Schutzausrüstung gar nicht zur Verfügung oder ein Arbeitsmittel ist nicht geeignet, um es gemäß Unterweisung zu benutzen. In diesen Fällen muss nachgebessert werden.

Sind jedoch alle Voraussetzungen für das sicherheitsgerechte Arbeiten erfüllt, muss die Führungskraft die Einhaltung der Schutzmaßnahmen durchsetzen. Nur so kann ein definiertes Schutz- und Sicherheitsniveau erreicht werden.

E-Learning

Eine Form, den Beschäftigten das erforderliche Wissen für eine sichere Arbeitsweise zu vermitteln, ist das sogenannte E-Learning. Dabei kommt häufig spezielle Software zum Einsatz, mit Hilfe derer der Lernende sich die für seinen Arbeitsbereich relevanten Kenntnisse in einem von der Software gesteuerten Selbstlernprozess aneignen kann. Je nach Programm kann der Lernerfolg am Ende, etwa anhand von Schlüsselfragen, überprüft werden.

Der Vorteil des E-Learning besteht darin, dass der Beschäftigte die einzelnen Kapitel selbständig durcharbeiten kann und im Vorfeld Basiswissen erwirbt, wann immer er Zeit dazu findet. Dadurch ist die Methode zeitlich sehr flexibel.

Es muss den Arbeitsschutzverantwortlichen (Führungskräften) aber auch klar sein, dass das E-Learning ein Hilfsmittel zur reinen Informationsvermittlung mit der Möglichkeit der Wissenskontrolle darstellt. Es bleibt in der Verantwortung des Unterweisers sich davon zu überzeugen, dass die unterwiesene Person in der Lage ist, das Erlernte bei seiner Arbeit praktisch umzusetzen.

Daneben ist es auch Aufgabe des Unterweisens, die Beschäftigen zu motivieren, sich sicherheitsgerecht zu verhalten und eine verbindliche Weisung hinsichtlich der einzuhaltenden Schutzmaßnahmen auszusprechen. Die Einhaltung der Vorgaben muss kontrolliert werden - etwa im Rahmen von Arbeitsproben -, wenn die Unterweisung  zum Erfolg führen soll. All dies kann eine Software nicht leisten.

Anbieter von E-Learning Software zur Unterweisung können ihr Produkt beim Institut Arbeit und Gesundheit (IAG) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zertifizieren lassen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.


Dokumentation

Unterweisungen sind grundsätzlich zu dokumentieren. Dabei sollten Unterweisungsthemen und -inhalte möglichst konkret beschrieben werden. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass man auf die verwendeten Unterweisungsgrundlagen (etwa Betriebsanweisungen, Hautschutzpläne) verweist. Auf diese Weise lässt sich später nachvollziehen, welche Informationen den unterwiesenen Personen konkret vermittelt wurden.

Lassen Sie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch ihre Unterschrift bestätigen, dass sie an der Unterweisung teilgenommen und den Inhalt verstanden haben. So können Sie gleichzeitig die Unterweisungen nachweisen und den Zeitpunkt der Wiederholungsunterweisungen festlegen.

Arbeitshilfen zur Planung und Dokumentation der Unterweisungen finden Sie hier.

Quellen

Webcode: w79

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