Fußböden
Stand: 03/2023

BÜT Fußböden

Stürzen, Stolpern und Ausrutschen gehören zu den häufigsten Unfallursachen. Die Beschaffenheit des Bodens spielt bei der Vermeidung von Rutschunfällen die wohl größte Rolle. Ein passend ausgewählter und richtig gestalteter Boden kann auch bei unterschiedlich stark rutschhemmendem Schuhwerk und bei Verunreinigungen oder Nässe noch eine ausreichende Rutschhemmung bieten. Im Folgenden werden Aussagen zu den Punkten

  • Stolperstellen,
  • Schutzmaßnahmen gegen Stolpern,
  • Ebenheit,
  • Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen,
  • chemische Nachbehandlung,
  • Hygiene,
  • Tragfähigkeit,
  • gefährliche Schräge und
  • Innenraumbelastung durch Kleber

gemacht.

Stolperstellen

Die häufigste Ursache für Stolperunfälle sind Höhendifferenzen, zum Beispiel an Übergangsstellen von Fußbodenbelägen, Dehnungsfugen, ungeeigneten Installationseinbauten und nur grob bearbeiteten Natursteinböden. Als Stolperstellen gelten bereits Aufkantungen ohne Anschrägung von mehr als 4 mm.

Auch bei Spaltenbreiten von mehr als 20 mm im Fußboden sowie bei der Verwendung von Rosten mit einer Maschenteilung von mehr als 35 mm x 51 mm liegen Stolperstellen vor. Eine Stolperstelle kann auch temporär auftreten, zum Beispiel aufgrund einer Durchbiegung an einer Verbindungsstelle verschiedener Fußböden.

Schutzmaßnahmen gegen Stolpern

Eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Stolperstellen an Höhenunterschieden bis 2 cm ist zum Beispiel eine Anschrägung mit einem Winkel von höchstens 25 Grad, zum Beispiel bei Kanten an Bodenbelägen. Größere Höhenunterschiede sollen durch begehbare Schrägrampen überbrückt werden, die den an Verkehrswege bzw. Fluchtwege gerichteten Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Fußbodenauflagen, wie zum Beispiel lose Fußmatten, Teppiche oder Läufer, müssen gegen Verrutschen oder Aufrollen gesichert sein. Sie sind deshalb anzuschrauben oder festzukleben.

Ablaufrinnen, Abflusskanäle und Bodenabläufe müssen kipp- und trittsicher sowie bodengleich abgedeckt sein. Metallroste, zum Beispiel Gitter- und Blechprofilroste, müssen eine Mindestauflagelänge von 30 mm haben sowie gegen Abheben oder Verschieben gesichert sein. Um Stolperstellen an Stoßstellen von Metallrosten zu vermeiden, müssen die unter Last auftretenden elastischen Durchbiegungen innerhalb bestimmter Grenzen bleiben (kleiner 1/200 Stützweite, aber nicht mehr als 4 mm). Bei Gitterrosten in öffentlichen Verkehrswegen, zum Beispiel vor Eingängen von allgemein zugänglichen Gebäuden, muss die Maschenweite klein gehalten werden. Es sind Roste einzusetzen, deren Maschen in einer Richtung die lichte Weite von 10 mm nicht überschreiten.

Kunststoffroste werden vorzugsweise an Steharbeitsplätzen eingesetzt. Ihre Verwendung als Bodenbelag in Verkehrswegen ist wegen der Umknickgefahr zu vermeiden. Die Umknickgefahr resultiert aus der großen Maschenaufteilung und den tiefer liegenden Verbindungsstäben, die als Kontaktfläche zur Schuhsohle nicht zur Verfügung stehen. Roste aus Kunststoff unterliegen auch ohne Beanspruchung einem Alterungsprozess, der insbesondere von der Stärke der ultravioletten Strahlung abhängig ist.

Anschluss- und Verlängerungskabel müssen so verlegt sein, dass sie keine Stolperstellen bilden. Ist es erforderlich, einen Verkehrsweg mit einem Anschluss- oder Verlängerungskabel zu kreuzen, so muss das Kabel mit einer ausreichend schweren, flach angeschrägten und gut erkennbaren Sicherungsbrücke überbaut sein.

 

Anschluss- und Versorgungsleitungen müssen so verlegt sein, dass sie keine Stolperstellen bilden, zum Beispiel entlang von Einrichtungsgegenständen, Wänden oder Decken. Das kann zum Beispiel mit einer ausreichenden Anzahl von Anschlussmöglichkeiten in einer geeigneten Lage erreicht werden (zum Beispiel durch Anbringen einer Steckdose im näheren Umfeld der Verbrauchseinrichtung, um dadurch auf dem Boden liegende Kabel zu vermeiden).

Sind Stolperstellen durch bauliche Maßnahmen nicht zu vermeiden, so sind sie zumindest deutlich und dauerhaft gelb-schwarz-gestreift zu kennzeichnen und ggf. durch weitere Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel durch Absperrungen oder Handläufe, zu sichern.

Ebenheit

Fußböden müssen eben sein, um die Unfallgefahr durch zum Beispiel wellige Bodenbeläge oder Flüssigkeitslachen zu verringern. Die zulässigen Abweichungen von der Ebenheit sind für Fußböden, Flächen, Decken und Wände in der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ geregelt.

Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen

Um einen Fußboden sicher begehen zu können, müssen bestimmte Reibungswerte zwischen Schuh und Fußboden vorhanden sein. Wasser oder Feuchtigkeit führen zu einer erheblichen Verminderung der Reibungswerte gegenüber dem trockenen Zustand.

In Arbeitsbereichen, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betretbar sind, wirken sich zum Beispiel nasse Schuhsohlen entsprechend negativ aus. Gebäudeeingänge sind deshalb so einzurichten, dass der Eintrag von Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führen kann. Dies kann durch Sauberlaufzonen in Form von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern erreicht werden, die hinsichtlich ihrer Länge, Breite und des Materials auf den zu erwartenden Personenverkehr ausgelegt und in ihrer Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite mindestens 1,5 m lang sind. Sauberlaufzonen müssen gegen Verrutschen gesichert sein.

Sofern Flüssigkeiten oder gleitfördernde Stoffe in einem solchen Umfang auf den Fußboden gelangen, dass dadurch eine Rutschgefahr für Personen besteht, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Flüssigkeiten lassen sich beispielsweise durch ein ausreichendes Fußbodengefälle abführen (zum Beispiel ein Gefälle von mindestens 2 % bei Flüssigkeiten mit wasserähnlichen Fließeigenschaften). Das Ableiten von Flüssigkeiten über Verkehrswege ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Eine geeignete Maßnahme gegen die Ausrutschgefahr aufgrund gleitfördernder Stoffe, wie zum Beispiel Öl oder Speisereste, sind Bodenbeläge mit ausreichendem Verdrängungsraum.

Es gilt die unterschiedlichen Rutschgefahren zu bewerten, um daraus ein Maß für die zu fordernde Rutschhemmung eines Fußbodens zu erhalten. Die Bewertung erfolgt nach der DGUV Regel 108-003 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“. Entsprechend der jeweiligen Rutschgefahr werden Bodenbeläge von Arbeitsräumen und -bereichen den Bewertungsgruppen R 9, R 10, R 11, R 12 und R 13 zugeordnet.

 

Arbeitsräume und Arbeitsbereiche 

Bewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) 

Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen 

Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche



Eingangsbereiche, innen

R 9


Eingangsbereiche, außen

R 11 oder R 10

V 4

Treppen, innen

R 9


Außentreppen

R 11 oder R 10

V 4

Sanitärräume (zum Beispiel Umkleide- und Waschräume)

R 10


Toiletten

R 9


Pausenräume (zum Beispiel Aufenthaltsraum, Betriebskantinen)

R 9


Sanitärräume

R 9


Küchen, Speiseräume 



Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Kliniken

R 12


Auftau- und Anwärmküchen

R 10


Kaffee- und Teeküchen, Stationsküchen

R 10


Spülräume

R 12


Speiseräume, Gasträume, Kantinen einschließlich Bedienungs- und Serviergängen

R 9


Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser 



Für unverpackte Ware

R 12


Für verpackte Ware

R 11


Räume des Gesundheitsdienstes/
der Wohlfahrtspflege



Desinfektionsräume (nass)

R 11


Vorreinigungsbereiche der Sterilisation

R 10


Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine Pflegearbeitsräume

R 10


Sektionsräume

R 11


Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-Aufbereitung

R 10


Waschräume von OPs, Gipsräume

R 10


Sanitärräume, Stationsbäder

R 9


Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, Massageräume

R 9


OP-Räume

R 9


Stationen mit Krankenzimmern und Fluren

R 9


Praxen der Medizin, Tageskliniken

R 9


Apotheken

R 9


Wäscherei 



Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit Waschschleudermaschinen

R 9


Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wird

R 11


Räume zum Bügeln und Mangeln

R 9


Verkehrswege in Außenbereichen 



Gehwege

R 11 oder R 10

V 4

Laderampen

- überdacht

- nicht überdacht

R 11 oder R10

R 12 oder R11

V 4

Schrägrampen (zum Beispiel für Rollstühle, Ladebrücken)

R 12 oder R 11

V 4

Betankungsbereiche

R 12


Betankungsbereiche überdacht

R 11


Die Bewertungsgruppen dienen als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Kommen Wasser, Fett oder kleinere Abfallstücke hinzu, reicht die rutschhemmende Ausführung des Bodens nicht aus. In diesen Fällen ist ein Boden mit Rillen oder anderen Profilierungen erforderlich. Das Volumen der Profilierung wird als Verdrängungsraum bezeichnet. Das Mindestverdrängungsvolumen V 4 ist mit 4 cm³ Verdrängungsraum pro 100 cm² Fläche festgelegt worden. Größere Verdrängungsräume werden mit V 6, V 8 und V 10 angegeben.

Werden in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmung eingesetzt, ist darauf zu achten, dass die Bodenbeläge jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind, zum Beispiel Bewertungsgruppen R 10 und R 11 oder R 11 und R 12. Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen die Beschäftigten wechselweise tätig sind, sollen einheitlich mit dem Bodenbelag der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet werden.

Eine Übersicht von Bodenbelägen für Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) geprüft wurden, enthält die sogenannte Positivliste.

In Bereichen, die nur barfuß begangen werden (zum Beispiel Therapie- und Bewegungsbäder), ist die DGUV Information 207-006 „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ und die Liste „NB“ „Rutschhemmende Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen“ zu berücksichtigen.

Chemische Nachbehandlung 

Als wirkungsvolle Maßnahme zur Verbesserung der rutschhemmenden Eigenschaften eines verlegten Bodenbelags haben sich speziell entwickelte, chemische Nachbehandlungsverfahren bewährt. Diese Verfahren können auf mineralischen Belagsflächen, bei keramischen Fliesen, Granit, Marmor, Kunststein, Beton oder Estrich angewendet werden. Bei den eingesetzten chemischen Wirkstoffen handelt es sich um fluorid- bzw. flusssäurehaltige Mittel. Durch unterschiedlich lange Einwirkdauer der eingesetzten Mittel erfolgt eine chemische Reaktion, bei der Quarz- bzw. Kalkteilchen herausgelöst werden, so dass eine raue, kantige Oberfläche mit rutschhemmenden Eigenschaften entsteht. Die optische Wirkung der Böden bleibt dabei nahezu erhalten.

Ein Nachweis über eine Verbesserung der Rutschhemmungswerte (R-Werte) kann nur durch eine Prüfung nach DIN 51130 „Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren – Schiefe Ebene“, am Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) 53757 St. Augustin oder bei der Säurefliesner-Vereinigung e. V., 30928 Burgwedel, durchgeführt werden.

 

Hygiene

Fußböden sollen leicht zu reinigen und beständig gegen die verwendeten Reinigungsmittel und gegebenenfalls Desinfektionsmittel sein.

In Räumen, in denen mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird, sollten die Übergänge zu Wänden und ggf. zu Einrichtungen abgerundet werden (Kehlsockel), um eine vollständige hygienische Reinigung und Desinfektion zu erleichtern.

Textile Bodenbeläge sind aus hygienischen Gründen problematisch. Für bestimmte Räume (zum Beispiel Untersuchungs- und Behandlungsräume, Pflege-Arbeitsräume, Stationsküchen, Bäder und Toiletten) müssen sie abgelehnt werden. Werden textile Bodenbeläge Krankenhäusern dennoch verlegt (z. B. in Zimmern von Bewohnerinnen und Bewohnern), ist zu berücksichtigen, dass die Böden für Stuhlrollen- und Bettenräder geeignet sind. Insbesondere beim Schieben von Pflegebettenbetten kommt es bei ungeeigneten Belägen zur Erhöhung des Rollwiderstandes und somit zu unnötigen Rückenbelastungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Tragfähigkeit

Der Fußboden ist tragfähig, wenn er eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweist und auch das Aufbringen von Lasten, wie zum Beispiel durch das Aufstellen von Einrichtungen oder durch das Befahren mit Transportmitteln, nicht zu Beschädigungen, zur Bildung von Unebenheiten oder zu Gefährdungen von Beschäftigten in darunter liegenden Bereichen aufgrund der Ablösung von Fußbodenteilen führt. Diese Anforderungen sind insbesondere auch beim Umgang mit adipösen Bewohnerinnen und Bewohnern zu beachten. Zusätzlich zu dem Gewicht der Personen muss hier auch zum Beispiel die Gewichtsbelastung durch ein eventuelles Schwerlastbett berücksichtigt werden.

Gefährliche Schräge 

Eine Schräge wird als gefährlich bezeichnet, wenn der Fußboden aufgrund seiner Neigung bzw. Steigung nicht mehr sicher begangen, befahren oder zum Abstellen genutzt werden kann. Dies ist in der Regel bei Fußböden ab einer Neigung von 36 % (ca. 20 Grad) gegeben, sofern nicht ohnehin schon aufgrund anderer Vorschriften ein niedrigerer Wert einzuhalten ist.

Innenraumbelastung durch Kleber

Bei Bodenbelägen, die verklebt verlegt werden, sollten ausschließlich lösungsmittelfreie, sehr emissionsarme Klebstoffe eingesetzt werden. Die bisherige Verbraucherempfehlung, nur Kleber, die nach dem Informationssystem der Bau-Berufsgenossenschaften (GIS-Code = Gefahrstoff-Informations-System-Code) gekennzeichnet sind, zu verwenden, muss erweitert werden. Der GIS-Code erfasst keine Stoffe, die langsam über Monate oder Jahre entweichen können. Diese Lücke schließt der EMI-Code, der von der Gemeinschaft emissionskontrollierter Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e.V. (GEV) entwickelt wurde. Der EMI-Code stuft Produkte in die drei Emissionsklassen EC 1plus (sehr emissionsarmplus), EC 1 (sehr emissionsarm) und EC 2 (emissionsarm) ein. Die geringste Schadstoffemission ist von der Klasse EC 1plus zu erwarten.

Wenn ein Kleber also mit dem GIS-Code „D 1“ (D1 bedeutet einen Lösemittelgehalt < 0,5 %) und „EC 1plus“ gekennzeichnet ist, bietet dies eine gewisse Sicherheit, dass möglichst wenig Schadstoffe in die Raumluft gelangen.

Anmerkung: Für Produkte, die kennzeichnungspflichtig sind und/oder Warnhinweise (zum Beispiel R-Sätze) tragen und deshalb bei der Verarbeitung Arbeitsschutzmaßnahmen erfordern können, wird die Kennzeichnung um den endständigen Buchstaben „R“ ergänzt, zum Beispiel EMI-CODE EC 1R.

Liste „NB“ „Rutschhemmende Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen“ (kostenpflichtige Bestellung)

Quellen

Webcode: w54