Türen und Tore dienen in einer Pflegeeinrichtung zum Trennen von Räumlichkeiten untereinander, Brandabschnitten sowie dem Innen- vom Außenbereich der Gebäude bzw. des Grundstücks. Grundlegende Anforderungen an Türen und Tore finden sich in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 „Türe und Tore“ sowie in Anhang A1.7 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ sowie in der DGUV Information 208-022 „Türen und Tore“.
Neben den hier genannten Aspekten zu Türen und Toren müssen ggf. kommunale Vorgaben zum Brandschutz beachtet werden. Türen von Personen- oder Lastenaufzügen werden in diesem Abschnitt nicht behandelt.
Türen und Tore können bei falscher Gestaltung erhebliche Unfallgefahren darstellen: Sie können im falschen Moment auf- oder zuschlagen, sie können herunterfallen und Menschen verletzen. Konstruktionsbedingt weisen Türen und Tore Quetsch- und Scherstellen in Form von Schließkanten auf. Hinzu kommt, dass bei kraftbetätigten Türen die automatische Bewegung des Türflügels zu Unfällen führen kann.
Drehtüren werden gerne als Eingangstüren verwendet. Das Unfallgeschehen zeigt, dass Karusselltüren auf Grund ihrer Bauart mit großem Durchmesser und großer Masse bei hoher Umlaufgeschwindigkeit ein großes Gefährdungspotenzial haben. Häufige Verletzungen sind das Einziehen und Quetschen von Körperteilen und das Anstoßen von Personen durch die Türflügel.
Die Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Türen hinsichtlich der Eingrenzung von Verrauchungen beziehungsweise Bränden auf der einen Seite und der möglichst geringen Behinderung in Verkehrs- und Fluchtwegen auf der anderen Seite sind Fragestellungen, die bereits in der Planung berücksichtigt werden müssen.
Richtige Auswahl
Für eine Verwendung von Türen und Toren muss eine EG-Konformitätsbewertung mit Betriebsanleitung, aus der die vorgesehene Verwendung hervorgeht, vorliegen. Darüber hinaus ist die Prüfung der individuellen Eignung und Verwendbarkeit für die vorgesehene Nutzung am Einbauort zwingend notwendig, damit Gefährdungen verhindert oder soweit möglich vermieden werden.
Bei der Planung und Auswahl von Türen und Toren sind neben der Bauart und der vorhergesehenen Nutzung auch die örtlichen Gegebenheiten sowie die Mobilität der Beschäftigten, der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen. Beispielhaft sind hier folgende Aspekte zu nennen:
- Flucht- und Rettungswege und die damit verbundene Lage bzw. Anzahl von Notausgängen
Brandabschnitte
- Durchgangshöhen und Durchgangsbreiten
- Höhenunterschiede
- Ort und Art der Bedienung
- Zugluft und Druckverhältnisse
Barrierefreiheit
Türen und Tore müssen sicher bedient werden können. Die Betätigung von Türen und Toren muss vom Fußboden oder von einem sicheren Ort aus auch für Rollstuhlfahrende, Menschen mit Rollator oder Blinde möglich sein. Die Betätigungselemente für kraftbetriebene Türen und Tore müssen gut erreichbar und gut erkennbar sein. Die erforderliche Mindestbreite der Wege darf bei geöffneten Türen und Toren nicht eingeengt werden; Rahmen von Türen und Toren dürfen keine Stolperstellen sein. Die Mindestdurchgangsbreite und die Mindesthöhe von Türen und Toren ergeben sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“.
Im Zuge der Barrierefreiheit ergeben sich bei der Benutzung von Karusselltüren im Pflegeheim folgende Besonderheiten:
Neben manuell und kraftbetätigten Karusselltüren ist eine Drehflügel- oder eine Schiebetür anzuordnen.
Kraftbetriebene Karusselltüren können von Menschen, die eine Gehhilfe, einen Rollator oder einen Rollstuhl benutzen und von Blinden nur genutzt werden, wenn die Drehgeschwindigkeit vermindert wird, die Karusselltür baulich eine gerade Durchfahrt ermöglicht und an jeder Stelle eine Bewegungsfläche von mindestens 1,3 m x 1,0 m existiert.
Allgemeine Grundsätze
Lage der Türen und Tore
Die Lage der Türen und Tore in Räumen muss so angeordnet sein, dass von jeder Stelle des Raumes eine bestimmte Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang (auf einen Rettungsweg oder ins Freie) nicht überschritten wird. Die in der Luftlinie gemessene Entfernung soll
höchstens 35 m betragen,
in brandgefährdeten Räumen ohne Sprinkleranlage oder vergleichbare Sicherheitsmaßnahme maximal 25 m,
in giftstoff- und explosionsgefährdeten Räumen 20 m.
Die Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder in Flure oder Treppenräume, die Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder sind oder in andere Brandabschnitte führen. In Räumen mit mehreren Türen sollen sich die Ausgänge möglichst in gegenüberliegenden Wänden befinden.
Zahl, Breite und Maße von Türen und Toren
Die Zahl und die Breite der Türen und Tore richtet sich, wie die Flur- und Rettungswegebreite, nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Raum, der Lage der Arbeitsplätze und der höchstzulässigen Entfernung in Bezug auf die Rettungswegplanung.
Generell gilt, ebenso wie für Verkehrswege und Arbeitsräume, eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2 m. Ausnahmen können im technischen Bereich bei Zugängen zu Schächten, Installationsebenen und so weiter erforderlich sein. Die Größe von Durchstiegsöffnungen sollte aber mindestens B x H; 0,60 x 1,00 m, entsprechend der Mindestfläche von Fenster-Notausstiegen, betragen.
Ausführung
Die Ausführung der Türen und Tore hinsichtlich des Brandschutzes richtet sich nach der jeweiligen Bauordnung der Länder.
Griffe und andere Einrichtungen für die Handbetätigung von Türen und Toren dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Sie müssen von der Gegenschließkante mindestens einen Abstand von 25 mm haben.
Schließkanten als Quetsch- und Scherstellen liegen vor, wenn sich die Schließkante von ihrer Gegenschließkante um mehr als 8 mm entfernen kann. Bei Nichteinhaltung dieser Maße sind druckempfindliche oder berührungslose Schutzeinrichtungen erforderlich.
Eine weitere Möglichkeit besteht in einer flexiblen Ausführung der Schließkante mit entsprechend geformten Gummiprofilen, wenn ein Abstand der starren Teile von mindestens 25 mm eingehalten werden kann. Dies gilt grundsätzlich für alle Türen, insbesondere für mehrgliedrige Falttüren, zum Beispiel im Werkstattbereich.
Türen von lärmsensitiven Arbeitsräumen, zum Beispiel Besprechungs- und Bereitschaftszimmer, sollten so gestaltet sein, dass der Einfluss durch Störgeräusche aus der Umgebung so weit wie möglich begrenzt wird und die Schutzziele der WHO von 30 dB(A) eingehalten werden. Weitere Angaben zu den einzelnen Raumarten finden sich in der VDI 2058 Blatt 3, Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz und der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise.
Schutz gegen Ausheben, Zuschlagen, Herausfallen und Herabfallen
Türen sind gegen unbeabsichtigtes Schließen, zum Beispiel durch Windeinwirkung, zu sichern.
Schiebetüren und -tore müssen so eingerichtet sein, dass ein Pendeln ausgeschlossen ist. Das Gewicht von Senk-, Hub- und Kipptoren ist durch Gegengewichte oder andere Einrichtungen so auszugleichen, dass sich die Tore nicht unbeabsichtigt schließen, sondern im Gleichgewicht bleiben.
Die Laufbahn der Gegengewichte von Toren muss verkleidet sein, wenn eine Gefährdung von Personen gegeben ist.
Türen und Tore, die nach oben öffnen, müssen mit Fangvorrichtungen versehen sein, die beim Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel verhindern.
Von Fangvorrichtungen kann abgesehen werden, wenn das Heraus- beziehungsweise Herabfallen der Türen oder Tore auf andere Weise sicher verhindert wird. Dies kann zum Beispiel bei Flügeln mit zwei Antrieben der Fall sein, wenn jeder Antrieb so ausgelegt ist, dass er das Flügelgewicht allein zu tragen imstande ist, und wenn bei Ausfall eines Antriebs eine weitere Bewegung des Flügels selbsttätig verhindert ist.
Die Kraft an der Hauptschließkante darf beim Versagen der Technik 150 N nicht überschreiten.
Glastüren
Lichtdurchlässige Türen und Türflächen – ausgenommen Türfüllungen im oberen Drittel von Türen und abgeschirmte Türfüllungen – müssen bruchsicher sein.
Werkstoffe für durchsichtige Flächen gelten als bruchsicher, wenn sie die baurechtlichen Bestimmungen für Sicherheitsglas erfüllen. Kunststoffe mit vergleichbarer Bruchsicherheit sind zulässig. Drahtglas erfüllt diese Anforderungen nicht.
Türen, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können.
Die Wahrnehmbarkeit von Türen und Toren kann durch auffallende Griffe oder eine Handleiste verbessert werden.
Notausgänge
In Notausgängen müssen manuell betätigte Türen und Tore in Fluchtrichtung aufschlagen, ausschließlich manuell betriebene Karussell- und Schiebetüren sind in Fluchtwegen unzulässig.
Bei anderen Bauarten von Türen ist die Aufschlagrichtung das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Im Verlauf von Fluchtwegen müssen automatische Schiebetüren und Schnelllauftore (ausgenommen Feuer- und Rauchschutztüren und -tore) sich bei Ausfall der Energie selbstständig öffnen oder über eine Möglichkeit zum manuellen Öffnen verfügen. Bei automatischen Karusselltüren müssen sich Teile der Innenflügel von Hand ohne großen Kraftaufwand in jeder Stellung der Tür öffnen lassen, um die erforderliche Fluchtwegbreite zu gewährleisten.
Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore
Allgemeines
Für die verschiedenen Bauformen der Türen:
Drehflügel- beziehungsweise Karusselldrehtüren
Schiebetüren
Schiebetore und nach oben öffnende Tore sind im Folgenden einige Hinweise für die Planung enthalten.
Bau und Ausrüstung
An jeder kraftbetätigten Tür muss ein Typenschild mit Hersteller beziehungsweise Lieferant, Baujahr, Fabriknummer und Flügelgewicht in Kilogramm, wenn die Flügel auch angehoben oder abgesenkt werden, angebracht sein.
Dieses Typenschild muss für das Wartungs- und Prüfpersonal lesbar sein.
Bei kraftbetätigten Türen in Rettungswegen muss die Entriegelung für das Öffnen der Tür von Hand ohne Hilfsmittel leicht erreichbar sein. Das Öffnen von Hand muss ohne besonderen Kraftaufwand möglich sein. Einrichtungen für die Handbetätigung von Flügeln dürfen mit festen oder beweglichen Teilen der Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden; sie müssen von einem sicheren Standplatz aus betätigt werden können.
Einrichtungen für die Handbetätigung, zum Beispiel Kurbeln, müssen gegen Zurückschlagen, Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein.
Bauteile, von denen der sichere Betrieb der kraftbetätigten Türen und Tore abhängt, müssen für Wartung und Prüfung leicht zugänglich sein.
Für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung muss der Hersteller des Antriebes beziehungsweise des automatischen Türsystems mit dem Produkt ein Handbuch mit Funktionsbeschreibungen, sowie Dokumente mit Anweisungen für den korrekten Einbau und die Montage des Antriebes beziehungsweise des automatischen Türsystems und ein Prüfbuch zur Verfügung stellen. Weiterhin müssen die Dokumente für die Erstprüfung durch eine notifizierte Stelle zur Verfügung gestellt werden.
Nachdem sich auf den Verkehrswegen neben den Beschäftigten auch viele ältere, gehbehinderte und gebrechliche Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucher und Besucherinnen bewegen, wird empfohlen, dort Türen mit Niedrigenergieantrieb einzubauen.
Quetsch- und Scherstellen
Zur Sicherung der Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m kommen zum Beispiel Schaltleisten, Kontaktschläuche oder Lichtschranken in Frage.
Von einer Sicherung der Quetsch- und Scherstellen kann abgesehen werden, wenn:
die Bewegung beim Loslassen der Befehlseinrichtung zum Stehen kommt und
der Gefahrenbereich ständig eingesehen werden kann
die Bedienung durch unbefugte Personen technisch oder organisatorisch ausgeschlossen wird
die Schließgeschwindigkeit, gemessen an der Hauptschließkante, maximal 0,5 m/s beträgt.
Steuerung
Die für die Steuerung der Türen und Tore notwendigen Sicherheitseinrichtungen dürfen durch andere Baulichkeiten oder Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
Es ist sicherzustellen, dass keine Flügelbewegung erfolgen kann, solange sich Personen im Gefahrenbereich befinden.
Fehler in der Steuerung dürfen nicht dazu führen, dass die Sicherheit der Personen, die die Türen und Tore benutzen, beeinträchtigt wird. Gefahrbringende Bewegungen müssen verhindert werden.
Tür- und Torflügel müssen in ihren Endstellungen selbsttätig zum Stillstand kommen (zum Beispiel durch Betriebsendschalter). Wenn Flügel beim Versagen der Betriebsendschalter über ihre Endstellung hinausfahren können, müssen Notendschalter oder feste Anschläge in Verbindung mit einer Überlastsicherung vorhanden sein.
Der Nachlaufweg der Tür- und Torflügel darf nach Berühren der Sicherheitseinrichtungen nicht größer sein als der Weg, um den die Sicherheitseinrichtungen in der Bewegungsrichtung des Flügels nachgeben können. Der Nachlaufweg der Flügel ohne Sicherheitseinrichtungen an den Schließkanten darf nicht größer als 5 cm sein, sofern mit dem Nachlauf eine gefährliche Flügelbewegung verbunden ist, zum Beispiel wenn mit ihr die Entstehung von Quetsch- und Scherstellen an den Schließkanten verbunden ist.
Abschalteinrichtungen
Türen und Tore mit elektrischem Antrieb müssen einen Hauptschalter besitzen, mit dem die Anlage allpolig abgeschaltet werden kann. Der Hauptschalter muss gegen irrtümliches oder unbefugtes Einschalten gesichert werden können.
Notabschalteinrichtungen müssen gefahrlos erreichbar sein. Sie müssen sich in unmittelbarer Nähe der Quetsch- und Scherstellen befinden. Ist es nicht möglich eine Notabschalteinrichtung von beiden Seiten der kraftbetätigten Türen und Toren gefahrlos zu erreichen, müssen auf beiden Seiten Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.
Bei kraftbetriebenen Türen und Toren müssen Sicherungsmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen an der Hauptschließkante beim Schließen bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem Fußboden vorhanden sein. Auf diese Sicherungsmaßnahmen kann verzichtet werden, sofern die Schließgeschwindigkeit nicht mehr als 0,5 m/s beträgt und der Schließvorgang unter Beobachtung manuell mit einer Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) erfolgt. Andernfalls bieten sich folgende Lösungsmöglichkeiten als Sicherungsmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen an:
- Einhalten von Sicherheitsabständen nach der DIN EN ISO 13857 Link siehe Quellen
- Trennende Schutzeinrichtungen wie Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen oder feststehende Schutzflügel an Schließkanten,
- Formgebung von Flügeloberflächen
- Torbetätigung mit manueller Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung)
- Begrenzung der Schließkräfte
- Einbau von schaltenden Schutzeinrichtungen (berührungslos wirkend oder druckempfindliche Schutzeinrichtungen)
Bei Toren mit vertikal bewegten Flügeln sollten die Flügeloberflächen glatt sein; andernfalls sind technische Ersatzmaßnahmen zu ergreifen, wie zum Beispiel bei Rollgittern. Auf eine Absicherung von Nebenschließkanten kann verzichtet werden, wenn
- sich die Gegenschließkante am Sturz der Tür oder der Toröffnung befindet,
- der Spalt zwischen Nebenschließkante und Gegenschließkante max. 8 mm beträgt,
- die Nebenschließkante durch hohlwandige Gummi- oder Kunststoffleisten oder Haarbürsten so nachgiebig gestaltet ist, dass sie in zusammengedrücktem Zustand einen Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm erlaubt.
Bei automatischen Schiebetüren darf der Türflügel zu dem feststehenden Teil der Umgebung einen Abstand von maximal 8 mm haben; zwischen beweglichem Flügel und Endanschlag müssen mindestens 25 mm Abstand eingehalten werden.
Bei Toren müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen in der Endstellung ein unbeabsichtigtes Schließen verhindern.
Senkrecht bewegte Torflügel sind durch Kontergewichte, Federn oder Antriebe so auszugleichen, dass sie nicht unbeabsichtigt schließen. Dabei darf bei Toren die Kraft an der Hauptschließkante 150 N nicht überschreiten.
Ist in einem Torflügel eine manuell zu öffnende Schlupftür vorhanden, so darf das kraftbetriebene Tor nur bei geschlossener Schlupftür betätigt werden können. Oberflächen von Türen und Toren müssen bruchsicher ausgeführt sein oder durch eine feste Abschirmung geschützt werden. Bestehen mehr als drei Viertel einer Tür oder eines Tores aus einem durchsichtigen Werkstoff, so ist in Augenhöhe eine Kennzeichnung notwendig.
Bei kraftbetriebenen Türen und Toren müssen Gefahr bringende Flügelbewegungen durch Not-Halt-Einrichtungen sicher bewusst zum Stillstand gebracht werden. Bei Karusselltüren sind Not-Halt-Einrichtungen gut sichtbar und schnell erreichbar vorzusehen. Bei einem Ausfall der Antriebsenergie müssen sich Türen und Tore auch von Hand oder mit Hilfsmitteln sicher öffnen lassen können. Erst nach einem bewussten Wiedereinschalten dürfen kraftbetriebene Türen und Tore wieder betrieben werden können.
Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend, d. h. in der Regel jährlich sicherheitstechnisch zu prüfen. Hierbei sind die Instandhaltungsvorgaben des Herstellers zu berücksichtigen. Dies betrifft auch wiederkehrende Prüfungen, Wartung und Instandsetzung. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.
Im Folgenden sind Aussagen für den Einbau von Karusselltüren zusammengestellt, die für die Planung des Bauwerkes Bedeutung haben können. Die baulichen Anforderungen an kraftbetätigte Karusselltüren im Besonderen werden nicht im Einzelnen aufgeführt, da davon ausgegangen wird, dass die jeweiligen Hersteller diese Kenntnisse haben beziehungsweise die Anforderungen an kraftbetätigte Türen Berücksichtigung finden (siehe unter „Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore“). Hier sind deshalb nur die Punkte aufgeführt, die bei der Montage vor Ort zu beachten sind.
Die Flügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein.
Ein Versatz in der Seitenwandkonstruktion einer Karusselltür darf nicht größer als 10 mm sein, oder er muss durch andere technischen Maßnahmen abgesichert sein.
Der Bodenbelag einer Karusselltür muss, in dem von den Türflügeln überstrichenen Bereich mit einer maximalen Unebenheit von 4 mm ausgeführt sein. Vorhandene Spalte dürfen nicht breiter als 4 mm sein.
Der Abstand zwischen Türflügelunterkante und Fußboden darf bei einer Karusselltür maximal 8 mm betragen oder ist durch Einsatz einer Schutzeinrichtung nach DIN EN 12 978 „Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore" abzusichern.
Die Gefahrenstelle zwischen Haupt- und Gegenschließkante muss mit aktiven Schutzeinrichtungen nach der genannten Norm abgesichert werden. Werden bei Karusselltüren, die von besonders schutzbedürftige Personen genutzt werden, ausschließlich druckempfindliche Schutzeinrichtungen (PSPE) zur Absicherung der Gefahrenstelle Hauptschließkante zur Gegenschließkante eingesetzt, darf die dynamische Kraftspitze nach Auslösung der Schutzeinrichtung einen Wert von 150 N nicht überschreiten.
Ferngesteuerte Türen und Tore müssen in Nähe der Flügel mindestens eine gut erkennbare und leicht zugängliche Not-Befehlseinrichtung besitzen, mit der im Gefahrfall die Flügelbewegung zum Stillstand gebracht werden kann. Karusselldrehtüren gelten als ferngesteuert, wenn sie zum Beispiel durch Lichtschranken, Kontaktschwellen oder durch im Fußboden verlaufende Induktionsschleifen ausgelöst werden.
Nach dem Abschalten des Antriebs oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muss die Bewegung der Flügel unverzüglich zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Flügel darf nicht möglich sein.
Es muss sichergestellt sein, dass im Normalbetrieb oder bei Ausfall der Stromversorgung keine Personen in den Durchtrittsbereichen eingesperrt werden können. Soll dies über eine Handbetätigung sichergestellt werden, muss diese mit einer Kraft von nicht mehr als 220 N zu öffnen und zu schließen sein.
Die maximale Umfangsgeschwindigkeit einer Karusselltür bis 3.000 mm Durchmesser darf 1.000 mm/s nicht überschreiten.
Kraftbetätigte Türen in Rettungswegen müssen den Anforderungen der gültigen Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
- Sensoren
Sensoren können zum Beispiel an die jeweiligen Schließkanten angebracht werden. Beim Eintreten von Personen in den überprüften Bereich stoppt die Flügelbewegung. - Kontaktschaltleisten
Die Sicherung von Haupt- und Gegenschließkante erfolgt häufig durch Kontaktschaltleisten, die über die gesamte Türhöhe an den Schließkanten befestigt sind. - Als Schutzeinrichtungen sind auch Kombinationen von Sensoren und Kontaktschaltleisten möglich.
- Schutzeinrichtungen im Brand- und Gefahrenfall
Hierunter fallen Karusselltüren mit Türflügeln, die im Gefahrenfall zur Seite geklappt werden können. Solche Türflügel müssen sich mit einem Kraftaufwand von maximal 220 N öffnen lassen.
Unterbindung möglicher Manipulation an Schutzeinrichtungen:
- Hierunter fallen zum Beispiel an Schaltleisten angebrachte U-Eisen, die Schaltleisten im Bodenbereich überdecken, oder eingerissene oder zerstörte Schaltleisten. Auch Bauteile wie zum Beispiel ein Nachtverschluss können Schutzeinrichtungen unwirksam werden lassen
- Auf Ein- und Aus-Schalter für Schutzeinrichtungen im Verkehrsbereich ist möglichst zu verzichten.
Weitere Beispiele finden sich in der DGUV Information
208-026 „Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren“.
Kraftbetätigte Karusselltüren unterliegen der europäischen Bauprodukte- und Maschinenrichtlinie. Beide Richtlinien wenden sich an die Herstellung und an das Inverkehrbringen der Türen. Wie die Anforderungen zur Vermeidung von Gefährdungen berücksichtigt werden können, beschreiben die sicherheitstechnischen Festlegungen in der DGUV Information 208-026 „Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren“.
Insbesondere in Kinderkliniken wird empfohlen, auf den Einsatz von Karusselldrehtüren zu verzichten. Besonders gefährlich können sich Vitrinen in Türflügeln auswirken, die mit Spielzeug gefüllt sind. Die Aufmerksamkeit der Kinder für Gefährdungen auf dem Verkehrsweg wird auf diese Weise abgelenkt.
Drehflügeltüren im Krankenhaus eignen sich vor allem für Verkehrswege in Bereichen, die im Allgemeinen abgeschlossen sein sollen, aber dennoch häufig frequentiert werden und mit einem hohem Transportaufkommen durch Betten, Rollcontainer und sonstige fahrbare Geräte belastet sind. Dies gilt für Funktionsbereiche und Stationen im Krankenhaus ebenso wie für Hauptzugänge von großen Technik- und Versorgungseinheiten.
Zur Sicherung der Gefahrstellen sind folgende Maßgaben zu beachten:
- Die Türen werden üblicherweise durch Radarmelder oder Wandtaster so rechtzeitig geöffnet, dass die normale Schrittgeschwindigkeit beibehalten werden kann. Zusätzlich sind die Öffnungs- und Schließbereiche der Türen durch Infrarotsensoren (an der Oberkante der Flügel montiert) überwacht, so dass, wenn sich Personen im Bewegungsbereich der Flügel aufhalten, die Türen entweder nicht schließen oder nicht öffnen.
- Für die kinetische Energie, die von einem bewegten Türflügel auf eine Person übertragen werden kann, sind das Gewicht und die maximal Bewegungsgeschwindigkeit des Türflügels von Bedeutung. Für eine Tür mit Niedrigenergieantrieb, mit den im Krankenhaus üblichen Abmessungen und Flügelgewichten, gilt dabei eine Zeit von mindestens 5 s von Endstellung zu Endstellung als angemessen.
- Die Tür sollte auf keinen Fall unmittelbar an einem senkrecht zur Laufrichtung vorbeiführenden Verkehrsweg (im Kreuzungsfalle) eingebaut werden. Die gegebenenfalls in den Verkehrsweg einschlagenden Türflügel führen zu Behinderungen; zur Türöffnung kann kein Radarmelder eingesetzt werden, weil dieser überflüssigerweise immer wieder auf den vorbeiführenden Verkehr ansprechen würde. In einem derartigen Fall müsste die Tür entweder nach innen aufschlagen oder so weit zurückgesetzt werden, dass die Türflügel nicht in den Gang einschlagen; die Türöffnung wäre nur über Wandtaster möglich.
- Der Türantrieb ist so einzustellen, dass die Kraft, die benötigt wird, um die Bewegung eines Türflügels zu stoppen, 67 N nicht übersteigt.
- Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein, u. a. durch Endschalter und/oder Notendschalter.
- Die Hauptschließkante von Schiebetüren sollte – soweit möglich – durch Einlage von entsprechend starken und verformbaren Gummiformstücken so gesichert werden, dass beim Schließen keine gefährlichen Quetschstellen entstehen.
- Soweit die Schließkraft des Flügels auf maximal 150 N begrenzt werden kann, sind keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort aus vollständig zu übersehen und eine Person mit der Bedienung der Anlage beauftragt ist.
- Bei Toren in geöffneter Endstellung muss der Bereich hinter dem Tor ein Maß von mindestens 0,5 m aufweisen, um das Einquetschen des gesamten Körpers sicher zu vermeiden.
- Bei ferngesteuerten Toren muss in der Nähe der Flügel mindestens ein gut erkennbarer und leicht erreichbarer Notausschalter installiert sein (siehe auch unter „Abschalteinrichtungen“).
(zum Beispiel Roll-, Faltglieder- oder Sektionaltore)
- Sofern keine anderen Ausgänge vorhanden sind, müssen die Tore mit nach außen öffnenden Drehflügeltüren ausgestattet sein. Bei geöffneter Fluchttür dürfen sich die Tore nicht öffnen lassen.
- Die horizontale Schließkante ist beim Schließvorgang von Toren gegen Einquetschen zu sichern. Diese Forderung ist erfüllt, wenn zum Beispiel ein Druckwellenschalter an der Schließkante des Tores in Verbindung mit einer Lichtschranke oder ein Lichtvorhang den Schließbereich überwacht. Beim Ansprechen eines der Sicherungsglieder sollte das Tor die Bewegungsrichtung ändern und wieder in die obere Endstellung fahren.
- Weitere Maßnahmen, siehe unter „Schutz gegen Ausheben, Zuschlagen, Herausfallen und Herabfallen“.
Diese müssen durchsichtig sein oder mindestens ein Sichtfenster haben.