Leitern und Tritte
Stand: 03/2023

BÜT Leitern und Tritte

Die unsachgemäße Verwendung von Leitern oder die Benutzung ungeeigneter Aufstiege führt immer wieder zu schweren Arbeitsunfällen. Folgende Ursachen können Absturzunfälle zur Folge haben:

  • Mangelhafte Standsicherheit der Person auf der Leiter
  • Mangelnde Standunsicherheit der Leiter
  • Unsachgemäßer Gebrauch der Leiter
  • Verwendung der oberen Stufe
  • Fehlende Sicherung im Verkehrsbereich
  • Schadhafte Leiter

Bevor Leitern als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen (Verkehrswege) zur Verfügung gestellt werden, ist daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob der Einsatz einer Leiter oder eines Tritts erforderlich ist oder nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit sicherer ist. Leitern sollen das letzte Mittel der (Arbeitsmittel-) Wahl sein (Ziffer 3 TRBS 2121 Teil 2).

Einleitung

Für den sicheren Umgang mit Leitern sind folgende Aspekte maßgeblich:

  • Die Auswahl einer geeigneten Leiter für den Verwendungszweck (Bauform und Größe)
  • Die standsichere Aufstellung der Leiter
  • Die bestimmungsgemäße Verwendung der Leiter
  • Die Prüfung durch den Benutzer vor jeder Verwendung auf augenscheinliche Mängel
  • Die regelmäßige Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand

Geeignete Leitern müssen in ausreichender Anzahl und ortsnah vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Fehlt eine Leiter im Arbeitsbereich oder muss sie erst aus einem anderen Bereich geholt werden, werden oft ungeeignete Aufstiege wie Stühle und Tische benutzt. Dies führt zu erheblichen Unfallgefahren. Der Arbeitgeber darf nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die den zum Zeitpunkt der Bereitstellung, auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften, entsprechen (sog. Stand der Technik).

Unterweisungen

Die Beschäftigten sind über die bestimmungsgemäße Verwendung von Leitern und Tritten mündlich zu unterweisen. Als Grundlage für die Unterweisung eignet sich eine Betriebsanweisung (Beispiel), auf der die wichtigsten Sicherheitsaspekte zusammen gefasst sind. Hierbei sind auch die an der Leiter angebrachten oder die mit der Leiter zur Verfügung gestellten Benutzungsanleitungen und ggf. Betriebsanweisungen zu berücksichtigen (Ziffer 4.2.1 TRBS 2121 Teil 2).
Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich sowie bei besonderen Anlässen erfolgen, wie z. B. nach einem Unfall oder dem Einsatz neuer Leiterbauarten.
In der Regel beinhaltet eine Unterweisung:

  • Hinweise zur bestimmungsgemäßen Benutzung
  • Bauartspezifische Hinweise
  • Hinweise auf zusätzliche Gefährdungen

Der Arbeitgeber, der Leitern benutzt oder benutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Leitern in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Der Arbeitgeber hat die betroffenen Beschäftigten darüber zu unterweisen, dass festgestellte augenfällige Beschädigungen vor der Benutzung an den jeweiligen Vorgesetzten zu melden und beschädigte Leitern unverzüglich der Benutzung zu entziehen sind. (Ziffer 4.3 TRBS 2121 Teil 2).

Auswahl von Leitern und Tritten

Bei der Auswahl einer Leiter oder eines Tritts ist zunächst der Verwendungszweck bzw. die Arbeitsaufgabe zu prüfen. Folgende orientierende Fragen sind hierfür relevant:

  • Soll die Leiter als Zugang oder Abgang (Verkehrsweg) verwendet werden?
  • Soll sie als hochgelegener Arbeitsplatz genutzt werden?
  • Welcher Höhenunterschied ist zu überwinden?
  • Wie ist das bauliche Umfeld geschaffen?
  • Wie schwierig ist die Aufgabe?
  • Wie hoch ist die einzusetzende Kraft bei der Tätigkeit (Beispiele: Betonbohrarbeiten oder Glühbirne wechseln)?

Ferner spielt die Dauer und Häufigkeit der Anwendung eine entscheidende Rolle. Zu unterscheiden ist, ob die Leiter als Zugang zu bzw. Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen (Verkehrsweg) verwendet wird oder als hochgelegener Arbeitsplatz.
a) Wenn die Leiter als Zugang zu bzw. Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen (Verkehrsweg) dienen soll müsse folgende Kriterien erfüllt sein (Ziffer 4.2.3 TRBS 2121 Teil 2):

  • Die Verwendung der Leiter ist auf einen zu überwindenden Höhenunterschied von maximal 5 m beschränkt. Ausnahmsweise darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen, wenn die Leiter sehr selten (Bsp. 2 von 1000 Anwendungen) verwendet wird.
  • aufgrund einer geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer der Leiter, ist die Verwendung alternativer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig.
  • Eine sichere Verrichtung der Arbeiten ist nach der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet.
  • Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.

b) Eine Leiter kommt als hochgelegener Arbeitsplatz in Frage (Ziffer 4.2.4 TRBS 2121 Teil 2):

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Leiter ist mit das unfall-trächtigste Arbeitsmittel.
    Deshalb: Alternativen wählen!
  • Wenn Leiter, dann die richtige
  • Leiter als Verkehrsweg bis 5 m, sehr selten >5 m
  • Bei Arbeiten grundsätzlich Stufen! Sprossen nur in begründeten Ausnahmefällen
  • Bis zu einer Standhöhe von 2 m
  • Bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten verrichtet werden. Als zeitweilig gelten Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten (z.B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten). Damit kann ein konkretes Zeitkriterium die Wahl der Leiter bestimmen.
  • aufgrund einer geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer der Leiter, ist die Verwendung alternativer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig.
  • Eine sichere Verrichtung der Arbeiten ist nach der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet
  • Tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz dürfen nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht. Es gilt der Grundsatz: „Stufe statt Sprosse!“ Nur in begründeten Ausnahmefällen sind Sprossenleitern einsetzbar (z.B. in engen Schächten, Ernte im Obstbau).
  • Der Standplatz auf der Leiter darf nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt. Die Höhe über Grund ist die Tatsächliche Absturzhöhe.
  • Umgebungs- und Witterungsverhältnisse sind bei zeitweiligen Arbeiten zu berücksichtigen. Wenn Wetterphänomene eine Gefährdung für das Beschäftigen darstellen, dann dürfen Arbeiten nicht begonnen werden oder sind einzustellen.

Die Bauart und Größe muss für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sein. Für geringe Steighöhen bis 1 m kann beispielsweise der Tritt ein effektives und sicheres Arbeitsmittel sein. Bei höheren Höhen ist abzuwägen welche Leiter am Sichersten ist. Das Arbeiten von einer Plattform- oder Podestleiter ist immer sicherer als von der Sprossenleiter. Alternative Arbeitsmittel sind Bautreppen, Stufenplattform/ Kleinpodest, Gerüst, Gerüsttreppenturm, Personenaufzug, Hubarbeitsbühne, Fahrbare Arbeitsbühne, Teleskopwischer etc.
Die Leitnorm DIN EN 131 unterscheidet zwischen Leitern für den gewerblichen und privaten Gebrauch. Tragbare Anlegeleitern mit einer Länge von mehr als 3 m müssen eine vergrößerte Mindestfußbreite aufweisen (z.B. Quertraverse oder konische Bauweise). Wenn die Anlegeleitern mehrteilig sind dürfen die Leiterteile nicht trennbar sein. Bei Leitern mit der Möglichkeit separat verwendbarer einzelner Leiterteile, die länger sind als 3 m, muss jedes Leiterteil über die notwenige Fußbreite verfügen. Arbeitgeber haben bei der Neuanschaffung von Leitern darauf zu achten, dass die Anforderungen dieser Norm erfüllt sind und Leitern für den gewerblichen Gebrauch geeignet sind. Auch bei Bestands-Leitern sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, dass die Standsicherheit von Leitern durch eine Fußverbreiterung verbessert werden kann (Ziffer 4.1 TRBS 2121 Teil 2).


Leiterprüfung

Leitern müssen über die Sichtprüfung durch den Benutzer hinaus regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Zeitabstände für die Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen, also der Beanspruchung der Leitern. Grundsätzlich müssen Fristen für Prüfungen so gewählt werden, dass zu erwartende Mängel und Beschädigungen frühzeitig erkannt werden können.
Mit der Leiterprüfung dürfen nur geeignete Personen beauftragt werden. Welche Eignung konkret erforderlich ist, hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (§ 3 Abs. 3 BetrSichV). Die beauftragte Person sollte in jedem Fall über eine handwerkliche Ausbildung verfügen und mit den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln zu Leitern und Tritten vertraut sein.
Weitere Hinweise sowie eine Checkliste für die Leiterprüfung enthält die DGUV Information 208-016.

Persönliche Schutzausrüstung

Ein Arbeiten in Bereichen mit Absturzgefährdungen sollen gemäß der BetrSichV (Anlage 1 Ziffer 3) nur mit Maßnahmen gegen Absturz stattfinden („Nie mehr ohne!“). Hierbei haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
Die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist bei der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu bewerten und für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken (Ziffer 4.2.4 TRBS 2121 Teil 1).

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